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	<title>Blogumschau &#187; Urheberrecht &#124; Blogumschau</title>
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		<title>Die Aufregung um die Panoramafreiheit</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Jun 2015 08:37:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[cwiebe]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Feuilleton]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Union]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit die Autoren von Wikipedia sich dem Thema angenommen haben, wird sie in vielen Medien diskutiert: die Panoramafreiheit. Auf der deutschsprachigen Wikipedia ist derzeit ein Bild der Elbphilharmonie zu sehen, auf dem der obere Teil, der gerade gebaut wird, vollständig geschwärzt ist. Das soll auf das Problem aufmerksam machen, dass <a href=" http://blogumschau.de/2015/06/die-aufregung-um-die-panoramafreiheit/ "> &#8230;weiterlesen</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Seit die Autoren von Wikipedia sich dem Thema angenommen haben, wird sie in vielen Medien diskutiert: die Panoramafreiheit. Auf der deutschsprachigen <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Portal:Wikipedia_nach_Themen" target="_blank">Wikipedia </a>ist derzeit ein Bild der Elbphilharmonie zu sehen, auf dem der obere Teil, der gerade gebaut wird, vollständig geschwärzt ist. Das soll auf das Problem aufmerksam machen, dass innerhalb der EU das Urheberrecht geändert werden soll.</p>
<p>Architekten besitzen ein Urheberrecht an den von ihnen gebauten Häusern. Das bedeutet, eine kommerzielle Weiterverwendung von Abbildungen ihrer Gebäude ist nicht selbstverständlich. In Deutschland gilt allerdings bisher die Panoramafreiheit, das heißt Außenaufnahmen sind in jeder Form zulässig, auch für eine kommerzielle Nutzung. Fotos von der neuen Elbphilharmonie dürfen ohne Rücksicht auf den Urheber verwertet werden. Diese kommerzielle Nutzung, so sieht es der Vorschlag vor, könnte in Zukunft verboten werden bzw. es müsste dann jeweils vorher die Erlaubnis des Urhebers eingeholt werden.</p>
<p>Für den Urlaubsfotografen wird daraus ein Problem, wenn er beispielsweise ein Foto bei Facebook oder Twitter teilt. Denn Facebook erzielt mit den Inhalten der Nutzer Gewinn, es besteht hier also ein kommerzielles Interesse. Eine Abmahnung wäre also denkbar, sobald man in den sozialen Netzwerken Fotos zeitgenössischer Gebäude verbreitet. Julia Reda, EU-Abgeordnete der Piratenpartei, die eine Panoramafreiheit für ganz Europa ins Spiel brachte, hat das ausführlich in <a href="https://juliareda.eu/2015/06/panoramafreiheit-in-gefahr/" target="_blank">ihrem Blog</a> dargestellt.</p>
<p>Nicht nur die Autoren von Wikipedia sehen mit der im Raum stehenden Abschaffung der Panoramafreiheit ein gewaltiges Problem auf sich zu kommen, auch auf dem <a href="https://www.freelens.com/news/panoramafreiheit-in-gefahr/" target="_blank">Blog von Freelens</a>, einer Fotografenvereinigung, wird die Einschränkung der Panoramafreiheit scharf kritisiert. Jeweils alle Bildrechte einzuholen, dürfte sich in der Praxis als vollkommen unmöglich erweisen und in der Folge wäre die professionelle Fotografie im öffentlichen Raum gefährdet.</p>
<p>Dem widerspricht der Autor auf dem Blog <a href="https://theolounge.wordpress.com/2015/06/26/die-eu-posse-um-die-panoramafreiheit/" target="_blank">theolounge</a>. Für professionelle Fotografen könnte es immerhin möglich sein, die Veröffentlichungsrechte an einem Bild einzuholen, was für den privaten Fotografen schlicht ein zu großer Aufwand ist. Damit würde sich die Zahl der verfügbaren Bilder drastisch reduzieren. Für die professionellen Fotografen könnte ein solches Urteil also möglicherweise in letzter Konsequenz erfreuliche Folgen haben, ganz im Gegensatz zu demjenigen, der privat seine Fotos in den sozialen Netzwerken teilen möchte. Und selbstverständlich würden die Anwälte profitieren, die sich um Abmahnungen und Bildrechte kümmern. Der Bürger wäre der Verlierer. Er hätte nicht einmal mehr die Möglichkeit die Gebäude zu fotografieren und kommentieren, die in einem öffentlichen Raum stehen, mit deren Anblick er aber ungewollt konfrontiert sein kann.</p>
<p>Marie Slowioczek schreibt für <a href="http://www.photoscala.de/Artikel/EU-droht-die-Panoramafreiheit-zu-beschr%C3%A4nken-%E2%80%93-wirklich" target="_blank">photoscala</a>, die gesamte Aufregung sei verfrüht, denn bislang geht es allein um eine Diskussionsgrundlage. Bis daraus überhaupt ein Gesetz werden könnte, würde es noch lange dauern. Und eine Einigung ist auch so einfach gar nicht zu erwarten, denn die Panoramafreiheit ist in den EU-Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich geregelt – oder überhaupt nicht vorhanden. In Deutschland würden Fotografen stark in ihren Rechten beschnitten, in anderen Ländern, die gar keine Panoramafreiheit kennen, dagegen die Urheber. Und selbst wenn also am 9. Juli der Text der Diskussionsgrundlage angenommen werden sollte, um daraus einen Gesetzestext zu machen, werden erst dann die Einzelheiten ausgearbeitet, die jetzt noch gar nicht erfasst sind. Die ganze Aufregung sei demnach zurzeit noch überzogen.</p>
<p>Eine Harmonisierung des Urheberrechts innerhalb der Europäischen Union ist sicherlich wünschenswert. Die Panoramafreiheit, so wie sie in Deutschland angewandt wird, ist für viele Bloggerinnen und Blogger aber ebenfalls ein großes Gut. Eher in Kommentaren zu einzelnen Artikeln finden sich Stimmen die einer Verschärfung des Gesetzes auch etwas abgewinnen können, denn damit würden Unternehmen wie Facebook in ihrer Kommerzialisierung der privaten Inhalte möglicherweise gebremst. Der weitere Verlauf der Debatte bleibt abzuwarten.</p>
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		<title>Streit um das Urheberrecht: Das BGH-Urteil zu den Leseplätzen in Bibliotheken</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Apr 2015 07:07:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[cwiebe]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Feuilleton]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160; Ein Rechtsstreit um Leseplätze in der Bibliothek der Technischen Universität Darmstadt wurde nun beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Was aussieht wie eine Kleinigkeit, der Streit um ein paar Leseplätze in der Universitätsbibliothek, könnte weitreichende Folgen haben. An den Leseplätzen in der Universitätsbibliothek stellte die TU Darmstadt Lehrbücher für die <a href=" http://blogumschau.de/2015/04/streit-um-das-urheberrecht-das-bgh-urteil-zu-den-leseplaetzen-in-bibliotheken/ "> &#8230;weiterlesen</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_854" style="width: 610px" class="wp-caption alignnone"><a href="http://blogumschau.de/wp-content/uploads/2015/04/Urheberrecht.jpg"><img class="wp-image-854 size-full" src="http://blogumschau.de/wp-content/uploads/2015/04/Urheberrecht.jpg" alt="Urheberrecht" width="600" height="400" /></a><p class="wp-caption-text">&#8220;Ende des Urheberrechts&#8221; von Pirapakar Kathirgamalingam.</p></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Rechtsstreit um Leseplätze in der Bibliothek der Technischen Universität Darmstadt wurde nun beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Was aussieht wie eine Kleinigkeit, der Streit um ein paar Leseplätze in der Universitätsbibliothek, könnte weitreichende Folgen haben.</p>
<p>An den Leseplätzen in der Universitätsbibliothek stellte die TU Darmstadt Lehrbücher für die Studentinnen und Studenten bereit, darunter auch ein Werk des Eugen-Ulmer-Verlags, der seine Rechte verletzt sah. Denn die Bibliothek hatte die Bücher selbst gescannt, statt Online-Lizenzen des Verlags zu erwerben. Außerdem war es möglich, die Texte an diesen Leseplätzen auszudrucken oder auf einem USB-Stick abzuspeichern. Die TU Darmstadt wollte mit diesem Service den Studierenden entgegenkommen, die oftmals Probleme haben, wichtige Lehrbücher in der Bibliothek einzusehen, weil alle Exemplare verliehen sind. Der Eugen-Ulmer-Verlag dagegen sah durch diese Leseplätze das Urheberrecht verletzt und klagte. Der BGH entschied nun, die Bibliotheken müssten nicht die Online-Lizenzen der Verlage erwerben, sondern könnten ebenso gut, die Bücher selbst digitalisieren. Das Vertragsangebot sei eben kein Vertrag und deshalb wurde auch nicht dagegen verstoßen. Ferner seien die Bibliotheken nicht dafür verantwortlich, dass die Nutzer ihrer Angebote sich an das Urheberrecht hielten. Die Leseplätze seien für private Zwecke eingerichtet, wenn Nutzer dagegen verstießen, hafte nicht die Bibliothek.</p>
<p>Der Rechtsanwalt <a href="http://petringlegal.blogspot.de/2015/04/bgh-urteil-urheberrecht-verbietet-keine.html" target="_blank">Ralf Petring</a>, der den gesamten Verlauf der Klage nachvollzieht, die zunächst beim Landgericht in Frankfurt am Main lag, dann in Luxemburg beim Europäischen Gerichtshof und schließlich beim Bundesgerichtshof, urteilt, es sei gut so. Für die Nutzer der Bibliotheken ergibt sich aus diesem Urteil selbstverständlich ein Gewinn. Zeit und Geld lassen sich sparen, wenn man auf solche digitalen Angebote der Bibliotheken zurückgreifen kann.</p>
<p>Auf <a href="http://irights.info/webschau/bgh-bibliotheken-duerfen-digitalisierte-werke-zum-ausdrucken-und-speichern-anbieten/25234" target="_blank">irights info</a> wird in diesem Sinne der Vorsitzende des Bibliotheksverbands zitiert, der sagte, die Gerichte verstünden, welches die Aufgaben der Bibliotheken heutzutage seien. Der <a href="http://www.boersenverein.de/de/portal/Presse/158382?presse_id=956354" target="_blank">Börsenverein des deutschen Buchhandels</a> dagegen, kritisiert das Urteil scharf. Von einem schwarzen Tag ist die Rede, denn langfristig werde dies die Qualität der Lehrbücher beeinflussen, die sich für die Verlage eben nicht mehr lohnten, wenn diese in Universitätsbibliotheken kostenlos zur Verfügung stünden.</p>
<p>Der BGH hatte auf der Grundlage von § 52a und § 52b UrhG entschieden. Thomas Hoeren, Professor an der Universität Münster, schreibt für den <a href="http://blog.beck.de/2015/04/18/52b-urhg-und-das-urheberrecht-ein-fall-f-r-super-dieter" target="_blank">beck-blog</a> spöttisch, Dieter Gorny, der Beauftragte für kreative und digitale Ökonomie, solle den Paragraphen einfach zugunsten der Verleger umschreiben. Hoeren hält die Kritik des Börsenvereins für maßlos übertrieben. Er sieht den komplexen Sachverhalt im Gegenteil nun zugunsten der Forschung und Lehre entschieden – also kein schwarzer Tag.</p>
<p><a href="http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-izr6911-elektronissche-leseplaetze-urheberrecht-lizenzen-bibliotheken/" target="_blank">André Niedostadek</a>, Professor der Hochschule Harz, erkennt dagegen eine sehr folgenreiche Entscheidung, die die Verlage und Autoren in ihren wirtschaftlichen Interessen berühre. Er übertitelt seinen Text provokant mit „Die Bibliothek als Gratis-eBook-Handlung“. Andererseits hebt auch er den Gewinn für die Studierenden hervor.</p>
<p>Wenn die Wissenschaftsverlage ihr Geld nicht mehr von den Käufern, also den Bibliotheken und Studierenden, bekommen, so könnten sie es vermehrt von den Autoren verlangen. Martin Ballaschk hatte kürzlich in den <a href="http://www.scilogs.de/detritus/elsevier-ist-der-ruf-erst-ruiniert/" target="_blank">SciLogs</a> über einen Fall geschrieben, bei dem der Verlag Elsevier für Artikel, die eigentlich frei zugänglich sein sollten (Open Access), Geld von den Bibliotheken verlangt hatte. Dabei werden gerade Open-Access-Artikel zunehmend zu einer Geldquelle für die Verlage, denn für die Verbreitung der Artikel durch die Fachzeitschriften bezahlen die Autoren teilweise große Summen.</p>
<p>Wie das aktuelle Urteil die Verbreitung des Wissens verändert, ist nicht ausgemacht, es könnte jedenfalls massive Folgen haben – für Verlage, Bibliotheken, wissenschaftliche Autoren und die Studierenden. Derzeit prüfen der Eugen-Ulmer-Verlag und der Börsenverein des deutschen Buchhandels noch, ob sie eine Klage beim Verfassungsgericht einreichen. Der Fall könnte also eine weitere juristische Runde drehen, bis er geklärt ist.</p>
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